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Harald Maihold: Der Sohn antwortet für den Vater nicht (Zusammenfassung) Deutsche Rechtsquellen des Mittelalters und insbesondere deutsche Rechtssprichwörter werden oft allzu schnell als Ausdruck "älteren deutschen Rechts" gedeutet, ohne dabei den Zusammenhang mit dem gelehrten römisch-kanonischen Recht zu sehen. Anhand des Sprichwortes "Der Sohn antwortet für den Vater nicht" wird dieses Dilemma exemplarisch vorgeführt. Der genaue Inhalt des Sprichwortes ergibt sich erst im Kontext der Quellen, aus dem es genommen wird: des Sachsenspiegels und verwandter Rechtsbücher des Hochmittelalters. Der so gewonnene Inhalt stimmt weitgehend mit den Regelungen des gelehrten Rechts zur Erbenhaftung überein. Einen Gegensatz dazu bildet indes die Lehre von der "Sippenhaftung". Diese wird deshalb einer kritischen Prüfung unterzogen, wobei sich zeigt, daß sie nicht wirklich belegt ist. Auch die Regelungen des "älteren deutschen Rechts", die für eine "Sippenhaftung" angeführt werden, entsprechend weitgehend dem gelehrten Recht. Abschließend wird die Entwicklung bis zum geltenden Recht dargestellt und gezeigt, daß in den sechsziger bis siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts der im vorgeführten Sprichwort geäußerte Gedanke erstmals auch hinsichtlich rechtskräftiger Urteile durchgeführt wurde. Die Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruches stellt daher einen systemfremden Ausnahmefall dar, der der gesetzgeberischen Klärung bedarf. Harald Maihold: Der Sohn antwortet für den Vater nicht (Summary) German law sources of the Middle Ages and especially German proverbs often are taken for "early German law", without respect to the Roman and canon law. According to the proverb "The son shall not answer for the father" this article exemplarly demonstrates this difficulty. The exact meaning of the proverb first comes out in context with the sources, from which it is taken: the "Sachsenspiegel" and similar law books of the high Middle Ages. But the so won meaning corresponds exactly with the sources of Roman and canon law about hereditary liability. Opposite of that, however, is the doctrine of the "tribe liability" in "early German law". Therefore, this liability is to be precisely examined. The examination showes that the doctrine is not really proved. The sources of "early German law" which are named for the doctrine of "tribe liability" in wide parts corresponds with the Roman and canon law. In conclusion the development untill the modern German law shows that in the Sixties and Seventies of the last century the proverb first is carried out with regard to final judgements. The transmission of the "Schmerzensgeld" to the heirs now is a last systemless exeption which the legislator should clarify.